Freie Wählerverein Stuperich +49-721-473399

Satzung

für Ortsverband e. V. der Freien Wählervereinigung Karlsruhe-Stupferich

§1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen FREIE-WÄHLER-VEREINIGUNG Ortsverband Karlsruhe- Stupferich e.V.
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe-Stupferich. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe-Durlach eingetragen.
Er ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes der Freien Wählervereinigung Baden-Württemberg e.V.

§2 ZWECK

Der Zweck des Vereines ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung und Heimatpflege mitzuwirken.

§3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied werden kann jeder deutsche Staatsangehörige, der § 2 unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss.
  4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vierteljahres möglich.
    Er muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
  5. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:
    a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,
    b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
    c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Betroffene zu hören.

§4 BEITRÄGE

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§6 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein – je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
    b) Wahl des Vorstandes,
    c) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand ihre Einberufung schriftlich verlangt.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

  1. Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim. Es kann offen durch Handerhebung gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzettel.
  2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
    Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.
  4. Wahl- und stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.

§9 AUFSTELLUNG VON WAHLVORSCHLÄGEN BEI KOMMUNALWAHLEN

Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.

§10 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

§12 AUFLÖSUNG

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§13 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung ist am 30.11.1990 errichtet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.11.2007

Eingetragen am 11.August 1992 unter VR 372 im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach durch Rechtspfleger Ossfeld.